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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1847/13

Datum:
16.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1847/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0916.13A1847.13.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 6 C 58.14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 80 Abs. 1, AEG § 14 Abs. 1 Satz 1, AEG § 14 Abs. 2,; AEG § 14 Abs. 4, AEG § 14 Abs. 6, AEG § 14d, AEG § 14e Abs. 1 Nr. 4, AEG § 14f; Abs. 2, AEG § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, AEG § 26 Abs. 4, EIBV § 4 Abs. 6,
Leitsätze:

Die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die Liste der Entgelte mitgeteilt sowie dargelegt wird, dass die Entgeltfestsetzung mit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 AEG übereinstimmt.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG vermittelt ein öffentlich-rechtliches Zugangsrecht, weshalb der Zugangsberechtigte nicht erst durch den Vertrag nach § 14 Abs. 6 AEG einen rechtlich durchsetzbaren Zugangsanspruch erhält.

Das Allgemeine Eisenbahngesetz bestimmt keinen konkreten materiellen Gehalt der Zugangsberechtigung, sondern delegiert dies an den Verordnungsgeber, der auch die Vertragspartner bestimmen darf.

Spediteure, Operateure und andere Verlader haben – auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben – keinen Anspruch darauf, Vertragspartner eines Einzelnutzungsvertrags über die Schieneninfrastruktur mit dem Infrastrukturbetreiber zu werden. Sie sind aber am Zuweisungsverfahren, insbesondere am Konfliktlösungs- und Entscheidungsverfahren, zu beteiligen.

Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schützt nicht vor jeder unangemessenen Benachteiligung durch den Infrastrukturbetreiber; entscheidend ist, ob Unternehmen ungleich behandelt und hierdurch am Zugang zur Infrastruktur gehindert oder im Wettbewerb beeinträchtigt werden.

Dem allgemeinen eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbot lässt sich keine Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entnehmen, jedes Entgelt zu plausibilisieren, d. h. die Entgeltberechnung stets durch Offenlegung der Kalkulation nachvollziehbar zu machen.

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2013 geändert.

Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit darin den Klauseln 2.2.1 c) Satz 1 SNB sowie 2.2 Abs. 1 Satz 1 („an das das Angebot zu richten ist“) und Abs. 2 AGB-IN widersprochen wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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