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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1381/13

Datum:
17.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1381/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0617.13A1381.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7127/11
Leitsätze:

Die Bundesnetzagentur darf auch dann nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG einschreiten, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den eigentlichen Zugang zur Infrastruktur gewährt, aber einzelne Vertragsbedingungen, über die keine Einigung mit dem Zugangsberechtigten erzielt werden kann, eisenbahnrechtswidrig sind.

Mit der Anwendung von geltenden Nutzungsbedingungen verstößt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV.

Nutzungsbedingungen sind kraft Gesetzes verbindlich. Sie bedürfen nicht der vertraglichen Einbeziehung und haben Vorrang vor abweichenden vertraglichen Abreden.

§ 14 Abs. 6 AEG begründet ein Recht und eine Pflicht zu einer vertraglichen Zugangsvereinbarung, verankert aber nicht den Grundsatz „pacta sunt servanda“.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin und die Beklagte teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wirkungslos.

Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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