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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1377/13

Datum:
12.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1377/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0212.13A1377.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2050/11
Leitsätze:

Die Verwendung einer Dachmarke in einer mehrteiligen Bezeichnung eines Arzneimittels verstößt nicht gegen das Verbot gleicher Bezeichnung von Arzneimitteln (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AMG), das nur bei vollständig wortlautidentischer Benennung eingreift.

Das Verbot irreführender Bezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG) steht nicht per se dem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Bemühen entgegen, das positive Image einer Marke auf weitere Arzneimittel zu transferieren bzw. eine solche Dachmarke auf- und auszubauen.

Ob die Nutzung einer Dachmarke irreführend ist, wenn das Arzneimittel einen anderen Wirkstoff enthält als die unter der Dachmarke bereits vermarkteten Arzneimittel, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind die Anwendungsgebiete, die therapeutischen Wirkungen, das Risikoprofil, die Bekanntheit der Dachmarke und die tatsächlichen Verhältnisse in dem Marktsegment in den Blick zu nehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2013 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 8. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 verpflichtet, die Arzneimittelbezeichnung im Zulassungsbescheid vom 16. Juni 1998 (Zulassungs-Nr. 38459.00.00) von „B1.     " in „B.       Naproxen" zu ändern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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