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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1054/13

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1054/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.13A1054.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 115/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 87e Abs. 3, RL 2001/14EG Art. 5 Abs. 1, AEG §§ 1; Abs. 1, 2 Abs. 3, 2 Abs. 3c, 14 Abs. 1, 14c Abs. 1, 14e, 14f EIBV §; 10 Abs. 1
Leitsätze:

Der Begriff der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Abs. 3 AEG ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen ein¬schränkend dahingehend auszulegen, dass nur wesentliche Einrichtungen erfasst werden, zu denen es keine vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen gibt.

Die Bundesnetzagentur darf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen verpflichten, auch wenn bisher kein Wettbewerber den Zugang zur betreffenden Einrichtung beantragt hat.

Der Umstand, dass die Zugangsgewährung an Dritte das die Infrastruktur betreibende Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Freiheit als Eisenbahnverkehrsunternehmen beeinträchtigt, steht einem regulierungsbehördlichen Einschreiten nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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