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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 854/13

Datum:
06.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 854/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0106.12E854.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 265/10
 
Tenor:

Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 dahin abgeändert, dass der Betrag der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf 3.480,97 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

 
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