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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1249/14

Datum:
13.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1249/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1113.12B1249.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 1841/14
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss etwas anderes zugesprochen worden sei, als dieser beantragt habe.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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