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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1243/14

Datum:
19.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1243/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1119.12B1243.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 805/14
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorerst - längstens bis zum 1. März 2015 - Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines schulischen Integrationshelfers über vier Stunden pro Schultag zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird beibehalten.

 
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