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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1215/14

Datum:
13.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1215/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1113.12B1215.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1449/14
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 22. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf dem Wege der einst-weiligen Anordnung verpflichtet, mit Wirkung ab Be-kanntgabe der vorliegenden Entscheidung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klagever-fahren 2 K 367/14 - längstens aber bis zum 1. März 2015 - die Kosten der Unterbringung des Antrag-stellers in der Einrichtung L.           U.     X.    in M.         zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des gleicher-maßen gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Ver-fahrens des einstweiligen Rechtsschutzes tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

 
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