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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2860/12

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2860/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0509.12A2860.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5867/11
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit die Klage gegen den Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen - d. h. soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung eines weitergehenden Nachlasses abgewiesen worden ist - wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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