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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2808/12

Datum:
27.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2808/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0327.12A2808.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5495/09
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 24.447,95 Euro festgesetzt.

 
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