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Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.
3Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung der aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage, unter welchen abstrakt-generellen Voraussetzungen ein Einrichtungsträger i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes gleichzustellen ist, auf/in dem die Kindertageseinrichtung betrieben wird, hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts.