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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2631/13

Datum:
27.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2631/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0527.12A2631.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2468/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 werden auf gehoben.

Das beklagte Studentenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Der vorliegende Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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