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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
G r ü n d e :
2Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungs-vorbringen lässt es zum einen als rechtlich besonders schwierig erscheinen, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgender - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstellt,
3vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185; juris,
4maßgeblich durch das Etikett bestimmt wird, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrückt, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend ist, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert hat.
5So wohl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116; juris.
6Zum anderen erwachsen besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen ist, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren hat.
7So VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris, m.w.N.