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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2376/12

Datum:
01.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2376/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1201.12A2376.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1803/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird dahingehend geändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2012 nur insoweit aufgehoben wird, als für den Monat August 2010 ein über 275,00 Euro hinausgehender Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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