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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 149/14

Datum:
07.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 149/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0707.12A149.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1576/09
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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