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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
G r ü n d e :
2Die Zulassung der Berufung beruht auf ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unter Zugrunde-legung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung
3Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012
4- 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313, juris
5stellt es sich nämlich als zumindest offen dar, ob der Beklagte mit seiner Mitteilung über die Gewährung einer vollstationären Leistung der Jugendhilfe vom 4. Juni 2008 nebst beigefügtem Merkblatt der materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dem Kostenbeitragspflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und ihn über die Folgen der Heranziehung für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt zu haben, nicht doch ausreichend Rechnung getragen hat. Nach Auffassung des BVerwG hat sich der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall entsprechend dem Schutzzweck der Norm, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen, an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten des Betreffenden zu orientieren. Da Barunterhaltspflichtige - wie hier der Kläger – durch Kürzungen des Barunterhaltes Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen könnten, stehe bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Den Betroffenen müsse in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Mit Blick auf die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch – die Gesetzesfassung stellt klar, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig vom Vorliegen von Unterhaltsansprüchen zu gewähren sind, wenn ein erzieherischer Bedarf besteht, und dass die Heranziehung von Unterhaltsschuldnern nur über die im 8. Kap. des SGB VIII geregelte öffentlich-rechtliche Kostenbeteiligung erfolgen kann – wirft das Zulassungsvorbringen die im Berufungsverfahren zu beantwortende Frage auf, ob es gemessen an § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausreichte, wenn der Beklagte sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass im Fall der Heranziehung zu Kostenbeiträgen Unterhaltszahlungen für die Jugendliche nicht mehr mit befreiender Wirkung an „Dritte“ geleistet werden können. Sollte dies zu bejahen sein, dürfte der „wichtige Hinweis“ darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung den Krankenversicherungsschutz seiner Tochter sicherzustellen habe, einen von der Grundregel abweichenden Ausnahmefall, in dem der unterhaltspflichtige Beitragspflichtige sein einsetzbares Einkommen nicht für die Begleichung des Kostenbeitrags aufsparen muss, verkörpern.
6Die vom Verwaltungsgericht – aus seiner Sicht – zutreffend bisher nicht aufgeworfene Frage, ob die Heranziehung, soweit angefochten, der Höhe nach gemessen am Einkommen des Klägers korrekt ist, kann nicht im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden.