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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 1146/14

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 1146/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.11E1146.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5035/14
Normen:
VwGO § 40; StrWG §§ 14, 14, 18, 22, 23; FStrG §§ 7, 8, 8a
Leitsätze:

Zur Frage des Rechtswegs für eine Klage auf Herausgabe von Gegenständen (hier: Altkleidercontainer), wenn die Behörde diese dem Kläger gehörenden Gegenstände „eingezogen“ hat, diesem Kläger zuvor unter Berufung auf Normen des öffentlichen Rechts gegenübergetreten ist und sich erst im Klageverfahren auf privatrechtliche Befugnisse zur „Einziehung“ dieser Gegenstände berufen hat.

Eine Straßenbaubehörde ist bei öffentlichen Straßen in dem von der Widmung er-fassten und dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehenden Bereich nicht befugt, unter Berufung auf das der Körperschaft, der sie angehört, an den Straßengrundstücken zustehende Fiskaleigentum gegen eine von ihr als Sondernutzung bewertete Nutzung der Straße zivilrechtlich auf der Grundlage bürgerlich-rechtlicher Rechtsnormen einzuschreiten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

wird nicht zugelassen.

 
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