Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 553/14

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 553/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.11B553.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 851/14
Schlagworte:
Drittschutz, Einschreiten, Ermessen, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis
Normen:
StrWG §§ 18, 22
Leitsätze:

§ 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend.

§ 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen eine unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernut-zungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank