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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 802/13

Datum:
12.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 802/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0512.11A802.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6908/10
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. November 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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