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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 25/12

Datum:
11.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 25/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0411.11A25.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1121/09
Schlagworte:
Beseitigung Einziehung faktisch förmlich öffentlich Öffentlichkeit Straße Verfahren Verkehrsfläche Weg Widmung
Normen:
StrWG NRW §§ 6 Abs. 1, 7, 60 Satz 1; LStrG NRW a. F. §§ 7, 60; preußisches Zuständigkeitsgesetz 1883 § 57
Leitsätze:

1. Die faktische Beseitigung eines einmal bestehenden öffentlichen Weges führt nicht dazu, dass diesem Weg sein öffentlicher Charakter verloren geht.

2. Einer öffentlichen Straße kann nach der gegenwärtigen Rechtslage und konnte in aller Regel auch nach dem zuvor geltenden Recht der rechtliche Status der Öffentlichkeit vielmehr nur durch eine nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen in einem förmlichen Verfahren durchgeführte Einziehung genommen werden.

3. Seit dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 - Landesstraßengesetz 1961 bzw. später StrWG NRW - kann eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch eine förmliche Einziehung verlieren (vgl. § 7 LStrG 1961 und § 7 StrWG NRW).

4. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 war in den Landesteilen von Nordrhein Westfalen, in denen preußisches Recht galt, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883 ebenfalls ein förmliches Wegeeinziehungsverfahren erforderlich, um einem öffentlichen Weg die Eigenschaft der Öffentlichkeit zu nehmen.

5. Das preußische Zuständigkeitsgesetz 1883 galt auch für solche Wege im linksrheinischen Gebiet der preußischen Rheinprovinz, die zwar bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf preußischem Gebiet lagen, aber ursprünglich unter der Geltung des partikularen Wegerechtes bzw. in Anwendung des französischen Rechts entstanden waren.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt

 
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