Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2250/12

Datum:
17.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2250/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0717.11A2250.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5128/11
Schlagworte:
Antrag, Bestimmtheit, Gemeingebrauch, kommunikativer Gemeingebrauch, Moving-Board, Ortsveränderung, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Sondernutzungsgebühren, Verkehr, Werbeträger, Werbung
Normen:
StrWG NRW § 14, 18; FStrG §§ 7, 8
Leitsätze:

Werbemaßnahmen auf öffentlichen Straßen durch das Umhergehen von Personen mit sog. Moving-Boards, d. h. in der Art eines Rucksackes auf dem Rücken getragenen Werbeträgern (hier: Schilder in einer Größe von rund 145 cm Höhe und 59 cm Breite), gehören schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht zum straßenrechtlichen (kommunikativen) Gemeingebrauch im Sinne des § 14 StrWG NRW, sondern stellen eine nach § 18 StrWG NRW erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Gleiches gilt nach den §§ 7 und 8 FStrG für den Fall, dass die Werbemaßnahmen auch auf Bundesstraßen in der Ortsdurchfahrt, für die die Beklagte Träger der Straßenbaulast ist, stattfinden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank