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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2020/12

Datum:
03.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2020/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0603.11A2020.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3866/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. Mai 2012 unter B) enthaltene Auflage „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig.“ rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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