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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 166/13

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 166/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.11A166.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2299/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2011 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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