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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1250/12

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1250/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.11A1250.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2649/10
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 20. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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