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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1097/12

Datum:
16.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1097/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0616.11A1097.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4355/08
Schlagworte:
Absenkung, Anlieger, Anliegergebrauch, Anliegergrundstück, Bordstein, Erlaubnis, Ermessen, Feststellung, Feststellungsklage, Gehweg, Gehwegabsenkung, Gemeingebrauch, Genehmigung, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Straßenanlieger, Straßenbaulast, Zufahrt, Zugang, Zuwegung
Normen:
VwGO § 43; VwVfG NRW § 40; StrWG NRW §§ 9, 9a, 14 Abs. 1, 14a Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 und 7
Leitsätze:

1. Ein Straßenanlieger kann im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Feststellung verlangen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bedarf.

2. Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeinde-straße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemein-gebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW.

3. Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW.

4. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt durch eine Gehwegabsenkung „erforderlich“ im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Be-trachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten (Erforderlichkeit hier verneint für ein Grundstück, bei dem bereits drei Zufahrten mit Gehwegabsenkung zur Erschließung von vier Garageneinstellplätzen vorhanden sind).

5. Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW.

6. Die Amtspflichten des Straßenbaulastträgers aus den §§ 9, 9a StrWG NRW geben dem Straßenanlieger keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch. Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit obliegt.

7. Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbe-sondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnli-ches).

8. Die Straßenbaubehörde kann im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens bei der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße auch berücksichtigen, dass dieses Grundstück bereits eine anderweitige Erschließung zum öffentlichen Wegenetz besitzt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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