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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2054/07

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2054/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.9A2054.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6356/05
 
Tenor:

1. Das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 9 A 2054/07 - wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

a) Im Rubrum wird die Anschrift des Klägers "G.----" ersetzt durch "H. ".

b) Auf Seite 18 (letzte Zeile) wird das Datum "24. Juni 2003" ersetzt durch "23. Juni 2009".

2. Der Tatbestand des Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 - wird auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt:

a) Auf Seite 4 (erster Absatz) wird der Satz "Verantwortlich für die Durchführung des Projekts waren die im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat als sachverständige Zeugen vernommenen Dr. S. und Prof. Dr. T. (IWW)" ersetzt durch den Satz "Verantwortlich für die Durchführung des Projekts waren die im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat als Sachverständige bzw. (sachverständige) Zeugen vernommenen Dr. S. und Prof. Dr. T (IWW)."

Auf Seite 17 (letzter Absatz) wird der Satz "Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T. und Dr. S. sowie der Zeugin Dr. I. " ersetzt durch den Satz: "Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Prof. Dr. T. und Dr. S. als Sachverständige bzw. (sachverständige) Zeugen sowie der Zeugin Dr. I. ."

b) Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt.

 
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