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Das Verfahren wird, soweit es im vorliegenden Berufungsverfahren noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 2007 ist insoweit, nämlich, soweit die Klage auf Erstattung eines Mautbetrages von 22,41 Euro abgewiesen worden ist, wirkungslos .
Der Kläger trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostenentscheidung 90 % der Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die übrigen Kosten trägt - entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 7. August 2013 - die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für die Zeit bis zum Zulassungsbeschluss auf 5.022,43 Euro und für die Zeit danach auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).