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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1809/11

Datum:
26.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1809/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0926.9A1809.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 753/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 8. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Instanzen auf jeweils 992,82 Euro festgesetzt.

 
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