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Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C. aus N. beigeordnet, soweit mit der Klage die Aufhebung des Kostenersatzbescheides vom 14. Oktober 2011 wegen eines 252,00 Euro übersteigenden Betrages begehrt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Dem Kläger ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1 ZPO).
2Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist gegeben, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2011 hinsichtlich eines Betrages begehrt, der 252,00 Euro übersteigt. Insoweit dürfte die Berufung Erfolg haben.
31. Vorab ist klarzustellen, dass die Beklagte erkennbar von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.262,25 Euro (und nicht 2.262,50 Euro) fordert. Der Bemerkung unter der Überschrift „Gesamtgebührenberechnung“ auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger in Höhe der Hälfte der Kosten der beiden Feuerwehreinsätze von insgesamt 4.524,50 Euro (4.020,50 Euro Personal- und Fahrzeugkosten und 504,00 Euro Kosten für Schaummittel) in Anspruch genommen werden soll. Bei der Angabe 2.262,50 Euro handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler der - sofern sich der geforderte Betrag nicht schon bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Bescheides hinreichend deutlich ergibt - jedenfalls nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW jederzeit, also auch noch im Berufungsverfahren, berichtigt werden kann.
42. Die Berufung dürfte Erfolg haben, soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid Kostenersatz für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen in Höhe von 2.010,25 Euro (4.020,50 Euro ./. 2) geltend macht.
5Es mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz. Die Satzung der Gemeinde T. zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze, der Entgelte für die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 14. Dezember 2005 (Feuerwehrsatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. März 2008, kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
6Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung dürfte nichtig sein. Diese Regelung sieht in der hier maßgeblichen Fassung vor, dass angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden. Eine solche Abrechnungsvorgabe stellt den erforderlichen Bezug zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicher. Die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47 und juris, zur Unzulässigkeit einer stundenweisen Abrechnung gelten bei der vorliegenden halbstündlichen Taktung entsprechend. Der Senat vermag auch hier keine Rechtfertigung für eine in diesem Maße pauschalierende Regelung zu erkennen.
7Eine solche Rechtfertigung kann insbesondere nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Pauschalierung den Kosten für einsatzbezogene Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der Wache Rechnung tragen soll. Diese sind nach der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten nicht Berechnungsgrundlage des nach Stunden berechneten Kostenersatzes; für die Berechnung nach Stunden ist danach nur die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von den Feuerwehrstandorten bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend.
8Anhaltspunkte dafür, dass eine Abrechnung des Vor- und Nachbereitungsaufwands im Rahmen des im Kostentarif geregelten Kostenersatzes nach Stunden unmöglich oder zumindest mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, sind nicht ersichtlich. Es wäre dem Satzungsgeber ohne weiteres möglich, auch die für diese Arbeiten anfallenden Zeiten als kostenersatzpflichtige Einsatzzeiten einzuordnen und in die Berechnung des Kostenersatzes nach Stunden einzubeziehen. Die Zeit zwischen Alarmierung und Ausrückzeitpunkt wird, wie die hier vorliegenden Einsatzberichte belegen, ohnehin regelmäßig genau erfasst. Dass eine gesonderte Erfassung auch der Nachbereitungszeit nach Einschätzung des Satzungsgebers möglich ist, zeigt die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrsatzung der Beklagten, wonach bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet wird.
9Schließlich zeugt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Kostenersatzrechnung tatsächlich in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet hat - dies ändert allerdings nichts daran, dass es für die Kostenersatzforderung für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen an einer Rechtsgrundlage fehlt -, davon, dass eine Abrechnung in einer solchen Taktung tatsächlich umsetzbar ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass eine genauere Abrechnung eine freiwillige und ehrenamtliche Feuerwehr überfordern würde.
103. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid Kosten für Schaummittel in Höhe von 252,00 Euro geltend macht (504,00 Euro ./. 2) dürfte die Klage dagegen keinen Erfolg haben. Berechnungsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 5 der Feuerwehrsatzung; für diese Regelung gelten die zuvor dargestellten rechtlichen Bedenken nicht.
11Die Beiordnung von Rechtsanwalt C. beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).