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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 96/12

Datum:
12.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 96/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0212.8A96.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 7810/10
 
Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt

 
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