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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 809/12

Datum:
26.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 809/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1126.8A809.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3489/11
 
Tenor:

Der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2012 wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Mai 2011 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Gutachten ihres Rechtsamtes vom 31. März 2008 und vom 24. Februar 2009 zu möglichen Haftungs-/Schadensersatzansprüchen der Beklagten im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften nach Schwärzung von Namen und Hinweisen auf konkrete Personen zu gewähren, mit Ausnahme der Anlagen zu diesen Gutachten.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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