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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 858/13

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 858/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.7B858.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 193/13
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage - 5 K 1344/13 - des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 wird hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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