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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 857/13

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 857/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.7B857.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 194/13
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage des Antragstellers (5 K 1480/13) gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 25. April 2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.625,00 Euro festgesetzt.

 
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