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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 773/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 773/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6E773.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2350/13
Schlagworte:
Einstellung Polizeivollzugsdienst Prozesskostenhilfe Q (Prozesskostenhilfe)
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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