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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 323/13

Datum:
22.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 323/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.6E323.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 123/12
Schlagworte:
Frist Streitwertbeschwerde
Leitsätze:

Wegen verspäteter Einlegung unzulässige Streitwertbeschwerde.

Maßgebliche „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die der Streitwertentscheidung zu Grunde liegende (Sach-)Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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