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Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Zur Berücksichtigung einer in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestandenen Zwischenprüfung für Polizeikommissar-Anwärter im Rahmen der Einstellungsentscheidung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, durch seine Aufnahme in das Auswahlverfahren – trotz Kenntnis des Dienstherrn vom endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung für Polizeikommissar-Anwärter im gehobenen Dienst im Land I. – und seine erfolgreiche Teilnahme daran sei eine dahingehende Ermessensbindung eingetreten, dass er als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt werden müsse. Ein in dieser Weise verengtes Einstellungsermessen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eignungseinschätzung nicht zwingend ausschließlich auf der Grundlage des betreffenden Auswahlverfahrens erfolgen darf bzw. muss und sonstige eignungsrelevante Gesichtspunkte nicht außer Betracht zu bleiben haben. Dem Umstand, dass das beklagte Land den Kläger – möglicherweise trotz Kenntnis der nichtbestandenen Prüfungen – zum Auswahlverfahren zugelassen hat, lässt sich weder eine Zusage noch sonst eine rechtlich verbindliche Aussage entnehmen, das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Land I. werde bei der Eignungsbeurteilung bzw. der Einstellungsentscheidung außer Betracht bleiben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass jede andere Entscheidung als eine Einstellung des Klägers als sach- oder treuwidrig angesehen werden müsste. Es träfe vielmehr auf rechtliche Bedenken, wenn auf diese Weise schon vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung eine Bindung des Dienstherrn einträte, einen von ihm als nicht geeignet erachteten Bewerber gleichwohl als Beamten in den öffentlichen Dienst einstellen zu müssen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).