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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 150/13

Datum:
04.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 150/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.6E150.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2501/12
Schlagworte:
Einstellung Polizeivollzugsdienst Auswahlverfahren Nichtbestehen Eignung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Zur Berücksichtigung einer in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestandenen Zwischenprüfung für Polizeikommissar-Anwärter im Rahmen der Einstellungsentscheidung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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