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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1104/12

Datum:
06.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1104/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0306.6E1104.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 980/11
Schlagworte:
Terminsgebühr Besprechung Einigungsbereitschaft
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls - auch bei Vermittlung durch das Gericht - die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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