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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 998/13

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 998/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1018.6B998.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 876/13
Schlagworte:
Einstellung Beamtenverhältnis auf Widerruf Gesundheitliche Eignung Prognosemaßstab
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Eine auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtete einstwei¬lige Anordnung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.     aus N.       wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

 
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