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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 992/13

Datum:
09.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 992/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1009.6B992.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 673/13
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Vertrauensschutz
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.

Zur Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung auf Entscheidungen über bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung gestellte Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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