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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 983/13

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 983/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.6B983.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 203/13
Schlagworte:
Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilung Funktionsebene als Beurteilungsmaßstab doppelte Beförderung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zur Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung, die unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Bewerber auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wird, als deren Maßstab allein die Funktionsebene der Bewerber herangezogen worden ist.

Die Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens und der am Ende stehenden Beförderung voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rn. 20). Damit ist es nicht vereinbar, einen Beamten allein auf der Grundlage der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens und ohne weiteres Auswahlverfahren zunächst in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und später nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW bestimmten Wartezeit in ein solches der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu befördern.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Gruppenleiters bzw. einer Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M.           C.    <mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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