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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 975/13

Datum:
27.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 975/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1127.6B975.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 892/13
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Untersuchungsaufforderung Untere Gesundheitsbehörde Wohnort Dienstort
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen eine Untersuchungsauf-forderung wendet.

Gegen die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann beansprucht werden, wenn die Aufforderung nicht in die Gestalt eines Verwaltungsakts gekleidet worden ist.

Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW ist nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW im Regelfall die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig.

Eine Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss u.a. Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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