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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 96/13

Datum:
11.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 96/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0711.6B96.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 617/12
Schlagworte:
Umsetzung Vorwegnahme der Hauptsache Zumutbarkeit Unzumutbare Nachteile
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin, die sich im Wege der einst-weiligen Anordnung gegen ihre Umsetzung in ein anderes Kriminalkommissariat einer anderen Kriminalinspektion wendet.

Zur fehlenden Darlegung unzumutbarer, ohne die begehrte Maßnahme drohender Nachteile, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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