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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 969/13

Datum:
09.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 969/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0909.6B969.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 145/13
Schlagworte:
Versetzung Versetzungsverfügung Versetzungstermin Schuljahresbeginn zwingende dienstliche Gründe Ermessensbindung Ermessensüberschreitung
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag einer Lehrerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Versetzung an eine andere Schule.

Zu der aus Nr. 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NW. S. 654), bereinigt durch Runderlass vom 27. Juni 1997 (GABl. NW. I S. 173) folgenden Ermessensbindung bei einer Versetzung eines Lehrers während des laufenden Schuljahres.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Arnsberg - 2 K 1042/13 ‑) gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt

 
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