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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 894/13

Datum:
09.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 894/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1009.6B894.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 237/13
Schlagworte:
Teilnahme Gleichstellungsbeauftragte Beurteilerbesprechung Beurteilungsverfahren
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Wird eine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn aufgrund einer gerichtlichen Be-anstandung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgehoben und der be-troffene Beamten erneut dienstlich beurteilt, ist vorbehaltlich sich ggf. aus der Art des Fehlers ergebender Ausnahmen, grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen (in Fortführung von OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 – 6 B 1642/08 – und vom 27. April 2009 – 6 A 2790/06 –, jeweils nrwe.de).

Sieht die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie eine Teilnahme der Gleichstellungsbe-auftragten an der Beurteilerbesprechung vor, kann diese nicht durch ein vorheriges Telefongespräch mit der bei der Beurteilerbesprechung anwesenden Personaldezer-nentin ersetzt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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