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Unzulässige Beschwerde einer Polizeioberkommissarin in einem Konkurrentenstreit-verfahren.
Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden sind.
2Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. Juli 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Verwaltungsgericht erst am 19. Juli 2013, also nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingegangen.
3Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht. Tatsachen, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen, wurden nicht, wie es erforderlich wäre, schlüssig dargestellt, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).
4Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen, am 18. Juli 2013 sei zunächst die einseitige - mit dem Datum 18. Juli 2013 versehene - Beschwerdeschrift und sodann ein „zweiseitiges Schreiben in einer familienrechtlichen Angelegenheit an andere Rechtsanwälte“ in das „Faxkörbchen“ gelegt worden. Eine Mitarbeiterin ihrer, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigten habe am 18. Juli 2013 letztgenanntes Schreiben und versehentlich auch die Beschwerdeschrift „als dritte Seite“ per Fax an die Rechtsanwälte L1. u.a. versandt. Dies belege u.a. der Sendebericht.
5Dass die Antragstellerin unverschuldet gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, belegt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil es unschlüssig ist. Das an die Rechtsanwälte L. u.a. gerichtete Schreiben ist nicht am 18. Juli 2013, sondern ausweislich des Sendeberichts bereits am 4. Juli 2013 per Fax übersandt worden ist.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).