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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 851/13

Datum:
08.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 851/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.6B851.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 463/13
Schlagworte:
Beschwerdefrist Wiedereinsetzung
Leitsätze:

Unzulässige Beschwerde einer Polizeioberkommissarin in einem Konkurrentenstreit-verfahren.

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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