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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 808/13

Datum:
06.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 808/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0906.6B808.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 782/13
Schlagworte:
Prüfung Laufbahnprüfung Modulprüfung Teilprüfung Nichtbestehen Wiederholungsmöglichkeit Kompensation Verhältnismäßigkeit
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag einer Kommissaranwärterin, die die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit im 2000-Meter-Lauf im Rahmen des Bachelorstudiengangs der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen erstrebt.

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor a.F.) die Leistungsüberprüfung einer Leistung aus der Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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