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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 683/13

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 683/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.6B683.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 39/13
Schlagworte:
Versetzung Interessenabwägung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Leitenden Regierungsbaudirektors auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Versetzungsverfügung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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