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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 682/13

Datum:
15.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 682/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0715.6B682.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2573/12
Schlagworte:
Stellenbesetzung Anordnungsgrund Dienstpostenkonkurrenz
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der die Untersagung einer Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt.

2. Zum Anordnungsgrund bei einer Dienstpostenkonkurrenz

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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