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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 637/13

Datum:
09.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 637/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0809.6B637.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 861/12
Schlagworte:
Beurteilungsrichtlinie Richtsatz Richtwert Richtwertvorgabe Richtsatzbindung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zur Rechtmäßigkeit einer Richtwertfestlegung für bestimmte Noten in einer Beurteilungsrichtlinie.

Die Bestimmung eines gemeinsamen vom-Hundert-Satzes für die beste und die zweitbeste Note, der den jeweiligen auf diese beiden Noten entfallenden Anteil nicht erkennen lässt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

 
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