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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 589/13

Datum:
20.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 589/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0620.6B589.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 620/13
Schlagworte:
Abordnung Ermessen Ermessensausfall Gleichstellungsbeauftragte Frühzeitige Beteiligung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine sich auf einen Zeitraum von gut zwei Monaten erstreckende Abordnung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1234567891011121314151617181920
 

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